Banner zu Leistungen

Leistungen

Verkehrswertgutachten >Kurzgutachten >Überschlägige Wertermittlungen >
Verkehrswertgutachten (§ 194 BauGB)

Bei Erbauseinandersetzungen oder beim Zugewinnausgleich in Scheidungsverfahren ist die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens anzuraten.

Zur Bearbeitung ist u. a. ein aktueller Grundbuchauszug erforderlich, um eventuelle Eintragungen in Abteilung II (Rechte und Belastungen) entsprechend zu berücksichtigen.
Mit meiner langjährigen Erfahrung im Grundbuchrecht stellen dabei auch sehr alte Rechte, deren Eintragungsbewilligungen noch in Sütterlin niedergeschrieben wurden, kein Problem dar.

Weiterhin werden Verkehrswertgutachten für steuerliche Zwecke benötigt, z.B. zur Vorlage beim Finanzamt zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das Finanzamt ermittelt die Steuer nach dem Bewertungsgesetz mit pauschalierten Annahmen. In vielen Fällen wird dadurch der Wert einer Immobilie zu hoch angesetzt.

Abhilfe bringt ein vorgelegtes Verkehrswertgutachten, das in allen Ansätzen ausführlich zu begründen ist.

Kurzgutachten

Falls z.B. bei einer Erbauseinandersetzung Einvernehmlichkeit herrscht, kann auf ein ausführliches Verkehrswertgutachten verzichtet werden.
Die gleiche Vorgehensweise kann im Zugewinnausgleich bei einer angestrebten außergerichtlichen Einigung Verwendung finden.

In einem solchen Fall ist ein Kurzgutachten ausreichend. Hier werden gleiche Berechnungsansätze zugrunde gelegt, auf ausführliche Beschreibungen der Bewertungsverfahren, sowie Baubeschreibung und Fotodokumentation kann je nach Bedarf verzichtet werden.

Durch den geringeren Umfang ist ein Kurzgutachten wesentlich preiswerter zu er-stellen als ein Verkehrswertgutachten.

Überschlägige Wertermittlungen

Bei Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist es oft ausreichend, wenn deren Wert überschlägig ermittelt wird.

Der Umfang der Bewertung richtet sich dabei nach Ihren Anforderungen. Ein geforderter Kaufpreis kann schon nach einem vorliegenden Exposee überprüft werden. Oft reicht auch die äußere Inaugenscheinnahme des Objekts. Der Wertermittlung kann natürlich auch eine Innenbesichtigung vorausgehen.

In jedem Fall können Sie sich darauf verlassen, dass nur die Variante durchgeführt wird, die Sie auch wirklich benötigen.

 

Natürlich werden alle Gutachten gerichtsfest erstellt.